Was ist Raumplanung? | 30.05.2013

Die Raumplanung respektive Raumentwicklung umfasst alle räumlichen Planungen der öffentlichen Hand vom Bund über die Kantone bis zu den Gemeinden – vom Verkehr über Umwelt und Wirtschaft bis zur Gesellschaft.

Kantonaler Richtplan, Symbolbild, Langwieser Viadukt

Die intensiven Nutzungsansprüche an unseren Lebensraum führen zu Interessenkonflikten, die umso grösser werden, je knapper der verfügbare Lebensraum ist und je mehr die Notwendigkeit der Schonung von Natur und Landschaft erkannt wird.

Mit Hilfe der Raumplanung (als älterer Fachbegriff) respektive der Raumentwicklung werden die unterschiedlichen Nutzungsansprüche koordiniert. Raumplanung ist gemäss Wikipedia das gezielte Einwirken auf die räumliche Entwicklung der Gesellschaft, der Wirtschaft und der natürlichen, gebauten und sozialen Umwelt in einem bestimmten Gebiet.

Raumplanung respektive Raumentwicklung als Oberbegriff

Die Raumentwicklung umfasst alle räumlichen Planungen der öffentlichen Hand vom Bund über die Kantone bis zu den Gemeinden und in allen raumrelevanten Sachgebieten: Verkehr, Umwelt, Wirtschaft, Gesellschaft etc.

Die Raumplanung nimmt die räumlichen Probleme auf und stimmt die Funktionen im Raum aufeinander ab. Dafür entwickelt sie Grundvorstellungen, die den Lebensraum im Gesamtzusammenhang und mit Blick auf die kommenden Generationen betrachten.

Die Raumentwicklung zeigt auf, welche Probleme mit welchen Massnahmen in welcher Reihenfolge angegangen werden müssen. Im Sinne einer Bodennutzungsplanung bestimmt sie die zulässige Nutzung der einzelnen Landflächen und übernimmt Koordinationsfunktionen, indem sie die Nutzungsansprüche aufeinander abstimmt, über auftretende Konflikte entscheidet und Grundlage behördlicher Zusammenarbeit ist.

Umfassende Planungs- und Koordinationspflicht für alle Behörden

1969 wurde erstmals ein Raumplanungsartikel in die Bundesverfassung aufgenommen, das dem Bund die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung in der Raumplanung in die Hand gibt. Die Erarbeitung und konkrete Umsetzung in Pläne ist dagegen Sache der Kantone, die wiederum einen Teil der Aufgaben an die Gemeinden weiter delegieren.

Die Raumplanungsaufgaben des Bundes

Der Bund beschränkt sich auf den Erlass von Grundsätzen und die Genehmigung der kantonalen Richtpläne, damit den Kantonen ein Gesetzgebungsspielraum bleibt. Nur besonders wichtige Bereiche, wie der aus der Bundesverfassung abgeleitete, zentrale Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet, regelt der Bund detailliert. Die bundesrechtlichen Grundsätze äussern sich insbesondere zu:

  • Zielvorstellungen und Planungsgrundsätzen, die bei jeder räumlichen Planung zu berücksichtigen sind;
  • Planungsinstrumente und dazugehörige Verfahrensregeln;
  • Einzelfragen, die für die ganze Funktion der Raumplanung zentral sind, wie die Bewilligungspflicht für alle Bauten und Anlagen, die Grösse der Bauzonen, die ausnahmsweise Zulässigkeit des Bauens ausserhalb der Bauzonen und die Sicherstellung der Erschliessung des Baulandes.

Die Raumplanungsaufgaben der Kantone

Den Kantonen obliegt die eigentliche Schaffung der Raumplanung.

Raumplanungs- und Baugesetz

Die Kantone erlassen eine kantonale Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Raumplanung. Diese kantonalen Raumplanungs- und Baugesetze enthalten auch das kantonale öffentliche Baurecht, häufig das Strassenbaurecht und das Recht der Baulandumlegung.

Das kantonale öffentliche Baurecht befasst sich vereinfacht gesagt mit den Voraussetzungen des Bauens, der Einordnung und Gestaltung der Bauten sowie den Anforderungen an Konstruktion, Betrieb und Unterhalt. Hinzu kommen Verfahrensvorschriften.

Durch die Bindung der Kantone an die Ziele und Grundsätze sowie das Instrumentarium des Bundesgesetzes und die damit verbundene Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine gewisse Rechtsvereinheitlichung möglich. Die Raumplanungs- und Baugesetze der Kantone weichen trotzdem in Regelungsumfang und Begrifflichkeit deutlich voneinander ab.

Kantonaler Richtplan

Das zentrale Planungsinstrument der Kantone ist der Richtplan, der vom Bundesrat genehmigt werden muss. Der kantonale Richtplan ist behördenverbindlich und zeigt auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden aufeinander abgestimmt werden. Und er beantwortet die Frage, wann und mit welchen Mitteln die raumwirksamen öffentlichen Aufgaben erfüllt werden sollen.

Der kantonale Richtplan kann den öffentlichen Verkehr, Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung, Tourismusräume, schützenswerte Ortsbilder, Standorte für Abfallentsorgungsanlagen etc. betreffen.

Der kantonale Richtplan legt nicht den wünschbaren Endzustand fest, er ist ein Prozessplan für die Koordination und Lenkung der nächsten Etappen der räumlichen Entwicklung. Im Richtplanungsverfahren werden Widersprüche und Konflikte sichtbar, die in den vorgegebenen raumplanerischen Verfahren gelöst werden können. Die kantonalen Richtpläne werden laufend den Entwicklungen angepasst und mindestens alle zehn Jahre revidiert.

Nutzungsplanung der Gemeinden

Der Kanton überlässt den Gemeinden die grundeigentümerverbindliche Nutzungsplanung, also insbesondere die Abgrenzung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet (Landwirtschaftszonen, übriges Gemeindegebiet, Schutzzonen) und die Festsetzung der konkreten baulichen Nutzung in den Bauzonen.

Die Festlegungen sind parzellenscharf und detaillierter als bei den kantonalen Richtplänen. Die Gemeinden müssen bei der Ausscheidung von Bauzonen die Planungsziele und -grundsätze respektieren und dürfen die bundesrechtlich festgelegte Grösse nicht überschreiten. Und sie müssen sich an die Normen des Umweltrechts halten.

Die für den Bedarf von fünfzehn Jahren ausgeschiedenen Bauzonen müssen von den Gemeinden in angemessenen Etappen baureif gemacht werden. Meistens werden dabei die Grundeigentümer mit Beiträgen zur Finanzierung der Baulanderschliessung herangezogen.

Die kommunale Nutzungsplanung betrifft auch das Gebiet ausserhalb der Bauzone, wo Schutzzonen und Zonen mit besonderen Zwecken festgelegt werden können (Materialabbau, Weilerzonen, Skipisten etc.).

Da die Entscheidungsspielräume der Gemeinden beachtlich sind, erarbeiten sie für ihr Gebiet als Grundlage für die Nutzungsplanung und zur Koordination mit ihren anderen öffentlichen Aufgaben häufig Leitbilder und kommunale Richtpläne.

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